§ 90 StBAPO
Beteiligung der Personalvertretungen
📖
↗ Links
Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.
Beteiligung der Personalvertretungen
Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.