§ 89 StBAPO

Arbeitsausschüsse

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(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.

Suchhilfen: Arbeitsausschuss bilden, Arbeitsgruppe einrichten, Ausschussmitglied aufnehmen, Sachverständige in Ausschuss, Koordinierungsausschuss Aufgaben, Ausschuss Zusammensetzung festlegen, Arbeitskreis gründen, Ausschussmitglieder bestimmen, richten, nehmen, gaben, sammensetzung, stimmen