§ 38 SprAuG – Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
5.
die Stimmabgabe;
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprAuG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6e G v. 16.9.2022 I 1454

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Oktober 2022