Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Spielzeughersteller/Spielzeugherstellerin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen,
- 9.
- Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
- 10.
- Herstellen von Rohteilen,
- 11.
- Veredeln von Oberflächen,
- 12.
- Zusammenfügen und Montieren,
- 13.
- Dekorieren,
- 14.
- Qualitätssicherung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von textilen Flächengebilden,
- 2.
- Aufzeichnen, Zuschneiden und Zusammennähen von Plüsch,
- 3.
- Anfertigen von flächenhaften Holzteilen unter Einbeziehung von Handmaschinen und Montieren zu Baugruppen.
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- Herkunft, Aufbau und Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
- Arten der Oberflächenveredlung,
- 4.
- Techniken der Rohteilherstellung,
- 5.
- fachbezogene Berechnungen,
- 6.
- Qualitätssicherung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- als Arbeitsprobe:
- a)
- Fertigen einer Puppenbekleidung oder einer Plüschhülle aus vorgefertigten Teilen oder
- b)
- Herstellen einer Holzverbindung an einer stationären Holzbearbeitungsmaschine mit Einrichten und Rüsten;
- 2.
- als Prüfungsstück:
- a)
- Anfertigen einer Puppe aus vorgefertigten Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten,
- b)
- Anfertigen eines Plüschtieres aus vorgefertigten Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten oder
- c)
- Anfertigen eines Spielzeuges aus Holz aus vorgefertigten Teilen einschließlich Oberflächenbehandlung und Komplettieren.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- b)
- Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen zur Spielzeugherstellung,
- c)
- Techniken der Kunststoffteileherstellung,
- d)
- Montage- und Dekorationsarbeiten,
- e)
- Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation,
- f)
- Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck,
- g)
- Qualitätsmerkmale, Qualitätssicherung und Zertifizierung;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
- b)
- produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- norm- und maßstabsgerechte Darstellung von Flächen und Körpern,
- b)
- Interpretieren technischer Zeichnungen,
- c)
- Gestaltung,
- d)
- Farbenlehre;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| ||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
| ||||
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) |
| 8 | |||
| 3 | |||||
| 6 | Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) |
| 10 | |||
| 3 | |||||
| 7 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7) |
| 10 | |||
| 10 | |||||
| 8 | Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 8) |
| 10 | |||
| 8 | |||||
| 9 | Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 9) |
| 2 | |||
| 6 | |||||
| 10 | Herstellen von Rohteilen (§ 3 Nr. 10) |
| 14 | |||
| 10 | |||||
| 11 | Veredeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 11) |
| 6 | |||
| 6 | |||||
| 12 | Zusammenfügen und Montieren (§ 3 Nr. 12) |
| 12 | |||
| 8 | |||||
| 13 | Dekorieren (§ 3 Nr. 13) |
| 8 | |||
| 14 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 14) |
| 6 | |||
| 4 | |||||
| 15 | Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. | 4 | 8 |