§ 8 SpielzHerstAusbV
Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- als Arbeitsprobe:
- a)
- Fertigen einer Puppenbekleidung oder einer Plüschhülle aus vorgefertigten Teilen oder
- b)
- Herstellen einer Holzverbindung an einer stationären Holzbearbeitungsmaschine mit Einrichten und Rüsten;
- 2.
- als Prüfungsstück:
- a)
- Anfertigen einer Puppe aus vorgefertigten Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten,
- b)
- Anfertigen eines Plüschtieres aus vorgefertigten Teilen einschließlich Komplettieren und Ausstatten oder
- c)
- Anfertigen eines Spielzeuges aus Holz aus vorgefertigten Teilen einschließlich Oberflächenbehandlung und Komplettieren.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- b)
- Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen zur Spielzeugherstellung,
- c)
- Techniken der Kunststoffteileherstellung,
- d)
- Montage- und Dekorationsarbeiten,
- e)
- Arbeitsablauf und Arbeitsorganisation,
- f)
- Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck,
- g)
- Qualitätsmerkmale, Qualitätssicherung und Zertifizierung;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
- b)
- produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- norm- und maßstabsgerechte Darstellung von Flächen und Körpern,
- b)
- Interpretieren technischer Zeichnungen,
- c)
- Gestaltung,
- d)
- Farbenlehre;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.