§ 5 SozhiDAV
Anforderungen an die Datenübermittlung
↗ Links
(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten.
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze nach § 9 zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 3 Absatz 1 erneut übermitteln.
- 1.
- für die Vermittlungsstelle hinsichtlich der Antwortdatensätze, die ihr von den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle nach § 7 Absatz 1 übermittelt worden sind,
- 2.
- für die Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Antwortdatensätze, die ihnen von der Vermittlungsstelle nach § 7 Absatz 2 übermittelt worden sind.
(4) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle und die Vermittlungsstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen. Die Daten nach § 2 Absatz 3 sind nach der Anzeige der Beendigung des Leistungsbezugs zu löschen.
Suchhilfen: Datenübermittlung sichern, Datenschutz bei Übermittlung, Datenübertragung ablehnen, Anfragedatensatz prüfen, Vollständigkeit von Daten, Authentizität von Sender, mittlung, lehnen