§ 6 SolvV – Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings
(1) Die zuständige Behörde erstellt eigene Referenzportfolios ausschließlich in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.
(2) Für jeden Ansatz, zu dem ein Institut nach § 5 Absatz 1 bis 3 die Ergebnisse seiner Berechnungen meldet, verwendet die zuständige Behörde die von den Instituten gemeldeten Informationen, um insbesondere die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge und der Eigenmittelanforderungen für diejenigen Risikopositionen oder Positionen eines Referenzportfolios zu überwachen, die sich aus den Ansätzen der meldepflichtigen Institute ergeben.
- 1.
- die Ansätze, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für dieselbe Risikoposition oder Position aufweisen,
- 2.
- die Ansätze, die eine besonders hohe oder niedrige Variabilität aufweisen, sowie
- 3.
- Fälle einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen.
- 1.
- nicht zu Standardisierungen oder bevorzugten Methoden führen,
- 2.
- keine falschen Anreize schaffen und
- 3.
- kein Herdenverhalten verursachen.
Fußnoten
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SolvV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026