Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Ersetzt V 7610-2-29 v. 14.12.2006 I 2926
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
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Teil 2 Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen
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Kapitel 1 Interne Ansätze
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
- § 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen
- § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking
- § 6 Auswertung des aufsichtlichen Benchmarkings
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Abschnitt 2 Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz
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Abschnitt 3 Ergänzende Regelungen zur IMM
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Abschnitt 4 Ergänzende Regelungen zu internen Einstufungsverfahren
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Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen
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Abschnitt 6 Ergänzende Regelungen zu internen Modellen für Marktrisiken
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Kapitel 2 (weggefallen)
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Kapitel 3 (weggefallen)
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Teil 3 Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel
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Kapitel 1 Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel
- § 24 (weggefallen)
- § 25 (weggefallen)
- § 26 Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital
- § 27 Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
- § 28 Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital
- § 29 Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- § 30 Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- § 31 Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
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Kapitel 2 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Gruppen
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Teil 4 Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern
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Kapitel 2 Kapitalpuffer für systemische Risiken
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Kapitel 3 Kombinierte Kapitalpufferanforderung
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Kapitel 4 Puffer der Verschuldungsquote
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Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen