§ 8 SoldGG

Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

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Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Suchhilfen: unterschiedliche Behandlung Beruf, zulässige Ungleichbehandlung im Dienst, berufliche Anforderung rechtmäßig, Ausnahme Gleichbehandlungsgrundsatz, Dienstliche Tätigkeit Diskriminierung, handlung, forderung