§ 7 SoldGG
Benachteiligungsverbot
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(1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und Anweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Soldaten untersagt.
Suchhilfen: Benachteiligung im Militär, Diskriminierungsverbot für Soldaten, sexuelle Belästigung im Dienst, Dienstpflichtverletzung, Gleichbehandlung von Soldatinnen, Diskriminierung wegen Herkunft, Verbot von Ungleichbehandlung, Beschwerde bei Diskriminierung, nachteiligung, lästigung