§ 5 SoldGG

Positive Maßnahmen

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Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

Suchhilfen: positive Diskriminierung, Gleichstellungsmaßnahmen, Benachteiligung ausgleichen, Diskriminierungsprävention, Maßnahmen gegen Benachteiligung, Schutz vor Nachteilen, nachteiligung, gleichen, teilen