§ 5 SoldErnAnO 2026

Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten

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(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 7 Absatz 4, § 22 Absatz 6 und § 48 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst.

Suchhilfen: Beförderung Reservist, Vorläufiger Dienstgrad, Zeitweilige Beförderung, Entlassung Soldat Oberst, Reservistentlassung, Dienstgrad Oberst, förderung, lassung