§ 4 SoldErnAnO 2026
Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
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(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber
- 1.
- in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
- 2.
- in ein Reservewehrdienstverhältnis.
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