§ 4 SoldErnAnO 2026

Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

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(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.

(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber
1.
in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
2.
in ein Reservewehrdienstverhältnis.

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