§ 6 SLV
Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
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(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
- 1.
- die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
- 1.
- eines Erholungsurlaubs,
- 2.
- eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge,
- 3.
- einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
- 4.
- eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots,
- 5.
- einer Elternzeit,
- 6.
- einer familienbedingten Beurlaubung,
- 7.
- einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst,
- 8.
- einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
- 9.
- einer Dienstreise.
(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.
(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.
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