§ 212 SGB 7
Grundsatz
📖
↗ Links
Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Suchhilfen: Versicherungsfall Anwendung, Versicherungsrecht Geltungsbereich, Versicherungsfall Geltungsbereich, Versicherungsfall Anwendungsbereich, Versicherungsfall nach Inkrafttreten, wendung