§ 198 SGB 7

Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer

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Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich ist.

Suchhilfen: Grundstücksgröße melden, Betriebsdaten an Berufsgenossenschaft, Eigentümer Auskunftspflicht, Betriebsstandort melden, Beitragsinformation Grundstück, triebsdaten