§ 120 SGB 7
Bundes- und Landesgarantie
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Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf das aufsichtführende Land über.
Suchhilfen: Unfallversicherungsträger Auflösung, Bund übernimmt Pflichten, Land übernimmt Pflichten, Versicherungsrechtliche Garantie, Versicherungsansprüche übertragen, Bundesgarantie bei Auflösung, Landesgarantie bei Auflösung, lösung, tragen