§ 301 SGB 3

Verordnungsermächtigung

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen, die sich nach dem der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.

Suchhilfen: Vergütungsvereinbarung, Entgeltbasierte Zulage, Berufsbezogene Vergütung, Zuschuss für bestimmte Berufsgruppen, Arbeitsentgeltabhängige Vergütung, Zulage nach Arbeitsentgelt, gütungsvereinbarung, gütung, rufsgruppen