§ 46 SeeSchStrO

Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen

📖

(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.

(2) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die Neue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen. In Brunsbüttel haben die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.

(3) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus den Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.

Suchhilfen: Vorfahrt Einfahren Schleuse, Schleusenverkehr Vorfahrt, Einlaufende Fahrzeuge Vorfahrt, Auslaufende Fahrzeuge Vorfahrt, Schleusenregel Vorfahrt, Vorfahrt beim Einlaufen, Vorfahrt beim Auslaufen, Schleusen Einfahrt Vorfahrt, fahren, laufen