§ 23 SeeSchStrO
Überholen
↗ Links
(1) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.
(2) Das überholende Fahrzeug muß unter Beachtung von Regel 9 Buchstabe e und Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug muß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
- 1.
- in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren,
- 2.
- an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
- 3.
- vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im Einsatz,
- 4.
- innerhalb von Strecken und zwischen Fahrzeugen, die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemacht sind.
- 1.
- eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,
- 2.
- eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,
- 3.
- durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, daß möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und
- 4.
- die Verkehrslage es erlaubt.
(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Überholen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte Zahl überschreitet.
Suchhilfen: links überholen, rechts überholen dürfen, Überholverbot bei Fähren, Überholverbot an engen Stellen, Überholverbot vor Schleusen, Überholabstand einhalten, Zustimmung zum Überholen, UKW‑Funk Überholanfrage, holen, halten, stimmung