§ 33 SeeLG

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Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft.

Suchhilfen: Stimmrecht Ausschluss, Interessenkollision, Mitglied nicht stimmberechtigt, Rechtsstreit Beteiligung, Konfliktinteresse, Stimmrechtsverlust, Vertrag mit Mitglied, Beschluss bei Rechtsstreit, teiligung