§ 32 SeeLG

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Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.

Suchhilfen: Mitgliederbeschluss, Lotsenbruderschaft Ordnung, Ältermann Zuständigkeit, Vertreter bestimmen, Bruderschaftsangelegenheiten regeln, Beschlussfassung Mitglieder, Satzungsvertretung, Lotse Entscheidungen, stimmen, schlussfassung, scheidungen