§ 32 SeeLG
📖
↗ Links
Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.
Suchhilfen: Mitgliederbeschluss, Lotsenbruderschaft Ordnung, Ältermann Zuständigkeit, Vertreter bestimmen, Bruderschaftsangelegenheiten regeln, Beschlussfassung Mitglieder, Satzungsvertretung, Lotse Entscheidungen, stimmen, schlussfassung, scheidungen