§ 19 SeeLG
📖
↗ Links
(1) Wird ein Seelotsrevier aufgehoben, so sind die für dieses Seelotsrevier geltenden Bestallungen zu widerrufen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach § 42 zu erteilen.
(2) Werden mehrere Seelotsreviere zu einem Seelotsrevier vereinigt, so gelten die für die einzelnen Seelotsreviere erteilten Bestallungen für das neue Seelotsrevier.
Suchhilfen: Seelotsrevier auflösen, Bestallungen widerrufen, Seelotsrevier zusammenlegen, Pilotgenehmigung erneuern, Seelotsrevier vereinigen, Seelotsrevier ändern, lösen, stallungen, sammenlegen, einigen