§ 18 SeeLG

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Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

Suchhilfen: Altersruhegeld erhalten, Seelotse Entlassung, Bestallung erlischt bei Rente, Dienstende wegen Altersruhegeld, Altersgrenze 65 Jahre, Rente ab 65 Dienstende, halten, lassung, stallung