§ 7 SeeArbG
Jugendliche Besatzungsmitglieder
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Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Jugendliche Besatzungsmitglieder
Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.