§ 46 See-BV
Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
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(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.
Suchhilfen: Befähigungsnachweis beantragen, Brandbekämpfung leiten, Lehrgang STCW absolvieren, Brandbekämpfungstaktik nachweisen, Leitung von Feuerlöschmaßnahmen, Zulassung zum Brandschutzleiter, antragen, solvieren, weisen, lassung