§ 45 See-BV
Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
↗ Links
(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.
- 1.
- eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.
(3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.
Suchhilfen: Befähigungsnachweis Überlebensfahrzeug, Boot Führerschein, Schnelles Bereitschaftsboot Lizenz, STCW Lehrgang Boot, Freifallrettungsboot Fachkunde, Befähigungsnachweis SÜB beantragen, Befähigungsnachweis SBB Voraussetzungen, antragen, aussetzungen