§ 3 SchwPestV 1988

Behördliche Anordnungen

📖
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
a)
eine Untersuchung,
b)
eine Absonderung,
c)
eine behördliche Beobachtung
anordnen.

Suchhilfen: Schweinepest Untersuchung anordnen, amtstierärztliche Kontrolle Schweine, Schweinepest Probenentnahme, Schweineabsonderung bei Anlieferung, behördliche Beobachtung Schweine, suchung, ordnen, lieferung, obachtung