§ 50 SchuldRAnpG
Bauliche Maßnahmen des Nutzers
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(1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohnhäuser und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.
(2) Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gleich.
Suchhilfen: Gebäude bauen Genehmigung, Nebengebäude errichten, Bauliche Maßnahmen Nutzer, Wohnhaus Ausbau, Bau eines Anbaus, Baumaßnahme im Mietobjekt, Bau eines Nebengebäudes, richten