§ 34 SchuldRAnpG
Anwendbarkeit des Mietrechts
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Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt. Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse anzuwenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
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