§ 20 SchSiHafV

Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen

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(1) Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Absatzes 2 abgestellt werden.

(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.

Suchhilfen: Landfahrzeug im Hafen abstellen, Fahrzeug im Hafen parken, Hafenparkplatz Erlaubnis, Abstand Fahrzeug Hafenkante, Parkverbot im Hafengebiet, Genehmigung Fahrzeug im Hafen, Mindestabstand Fahrzeug Hafen, stellen