§ 14 SchSiHafV
Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
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(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
- 2.
- auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.
Suchhilfen: Fahrzeug im Hafen sichern, Gegenstände über Bordwand verhindern, Radargerät nach Anlegen ausschalten, Vorsichtsmaßnahmen Fahrzeug Hafen, Fender und Anker Ausnahme, legen, schalten, sichtsmaßnahmen