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Gesetze/ SchfHwG /Teil 3 – Übergangsregelungen

§ 45 SchfHwG

Anwendungsbestimmungen

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§ 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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