§ 12a SchfHwG

Haftungsausschluss

📖

Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.

Fußnoten

(+++ § 12a: Zur Anwendung ab 1.1.2018 vgl. § 45 +++)