Art 18 ScheckG

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(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Suchhilfen: Indossant Haftung, Scheck Weiterindossierung verbieten, Zahlungspflicht Indossant, Indossierung untersagen, Haftung ohne Gegenvermerk, Scheckübertragung stoppen, Vermerk bei Indossant, bieten, sagen