Art 17 ScheckG

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(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Suchhilfen: Scheck indossieren, Blankoindossament ausfüllen, Scheck weitergeben ohne Indossament, Rechte aus Scheck übertragen, Indossament Rechte, Scheckinhaber Rechte, füllen, geben, tragen