§ 50 SCEBG

Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

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Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Suchhilfen: Betriebsrat Videokonferenz, Arbeitnehmervertretung Telefonkonferenz, Online-Betriebsratssitzung, Digitale Betriebsratsteilnahme, Betriebsratssitzung geheim halten, triebsratssitzung