§ 45 SCEBG
Missbrauchsverbot
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Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der Europäischen Genossenschaft strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.
Suchhilfen: Beteiligungsrechte entziehen, Arbeitnehmeranteile verweigern, Genossenschaft Missbrauch, Strukturelle Änderungen verhindern, Verfahren zur Beteiligungsgewährung, Teilhaberecht vorenthalten, ziehen, fahren, teiligungsgewährung, enthalten