§ 42 SCEBG

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

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Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.

Suchhilfen: Betriebsrat‑Arbeitgeber‑Dialog, Unternehmensmitbestimmung, Arbeitnehmer‑Anhörung, Leitung‑Betriebsrat‑Kooperation, Vertrauensbasis im Betrieb, Gemeinsame Entscheidungsfindung, nehmensmitbestimmung, scheidungsfindung