§ 38 SCEAG
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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