§ 16 SatDSiG
Maßnahmen der zuständigen Behörde
📖
↗ Links
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere
- 1.
- verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
- 2.
- vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
Suchhilfen: Datenverbreitung anpassen, Datenverbreitung untersagen, Behördenmaßnahme Datenanbieter, technische Anpassung Daten, Verbreitungsverbot Daten, Datenbereitstellungspflicht erfüllen, Datenbereitstellung kontrollieren, Datenverbreitung einstellen, passen, sagen, passung, füllen, stellen