§ 15 SatDSiG – Betretens- und Prüfungsrechte
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Datenanbieters zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen durchzuführen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SatDSiG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.4.2021 I 771
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2021