§ 85 SAG
Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
↗ Links
- 1.
- durch Tarifvertrag oder
- 2.
- im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 25a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und des § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung reduziert oder streicht.
Suchhilfen: variable Vergütung streichen, Jahresgesamtbetrag reduzieren, Rückbehaltung variable Vergütung, Vergütungsbeschränkung Ergebnisanteil, gütung, gütungsbeschränkung