§ 31 SAG
Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
↗ Links
(1) Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 33 Absatz 1. Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2) Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.
Fußnoten
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Suchhilfen: finanzielle Unterstützung beantragen, interne Förderung erhalten, Zuwendungsentscheidung treffen, Unterstützung annehmen, Fördermittel intern beantragen, Gewährung von Finanzhilfen, interne Finanzhilfe anfordern, Zuwendungsbewilligung, stützung, antragen, halten, wendungsentscheidung, nehmen, wendungsbewilligung