§ 21 SAG

Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen

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Institute und gruppenangehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind.

Fußnoten

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)

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