§ 181 SAG
Haftungsbeschränkung
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Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.
Suchhilfen: Haftung bei Amtspflichtverletzung, Schadensersatz nur bei Vorsatz, Beamtenhaftung beschränkt, Dienstpflicht vorsätzlich verletzen, Schadenersatz Amtspflicht, Haftungsbeschränkung Beamte, amtenhaftung, letzen