§ 148 SAG

Schutzbestimmungen für Sozialpläne

📖

Ansprüche aus einem Sozialplan, der nach dem Zeitpunkt des § 138 Absatz 3 Satz 1 aufgestellt wird, sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, soweit sie im hypothetischen Insolvenzfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Sozialplan nach § 123 Absatz 1 der Insolvenzordnung enthalten gewesen und als Masseverbindlichkeiten nach § 123 Absatz 2 der Insolvenzordnung beglichen worden wären.

Suchhilfen: Sozialplan Ansprüche, Insolvenz Sozialplan, Gläubigerbeteiligung Ausschluss, Insolvenzplan Auszahlung, Sozialplan Finanzierung, zahlung