§ 12 SÜFV

Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

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Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unbeschadet von § 7 Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

Suchhilfen: lebenswichtige Einrichtung Regelung, Umgang mit hochtoxischen Stoffen, Zuständigkeit für kritische Forschung, richtung