§ 6 AMV

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Die von den Trägerorganisationen bestellten Mitglieder der Ausschüsse oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Trägerorganisation geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Trägerorganisation.

Suchhilfen: Zeitaufwand entschädigt, Ausschussmitglied Vergütung, Kostenersatz für Tätigkeit, Entschädigung für ehrenamtliche Arbeit, Aufwandsentschädigung beantragen, Erstattung von Reisekosten, gütung, schädigung, wandsentschädigung, antragen, stattung