§ 5 AMV

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Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.

Suchhilfen: Ausschussmitglied Teilnahme, Sitzungspflicht, Vertretung benachrichtigen, Stellvertreter informieren, Teilnahmepflicht Ausschuss, tretung, nachrichtigen